Insolvenzverschleppung und Straftaten in der Unternehmenskrise
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Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man zusammenfassend die eigentliche Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO), spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubigerbegünstigung (§283 c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO).

 

Strafrecht ist unweigerlich mit Insolvenzrecht verbunden
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Alle Insolvenzvorgänge werden den Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt. Insolvenzrecht und Strafrecht sind somit unweigerlich miteinander verbunden. In der Unternehmenskrise müssen deshalb beide Fachgebiete beachtet werden. Es stellt sich in der Krise somit nicht nur die Frage, „ob“ ein Insolvenzantrag gestellt werden kann bzw. muss, sondern auch „wann“ und „wie“ ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden soll.

 

Verteidigung im Insolvenzstrafrecht erfordert Persönlichkeit
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Im Insolvenzstrafrecht geht es neben der Verteidigung von strafrechtlichen Vorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft auch um die „Rettung Ihres Unternehmens“ bzw. „Begleitung durch das Insolvenzverfahren“. Der Mandant ist oftmals Angeklagter und Insolvenzantragssteller. Insolvenzrecht und Strafrecht fallen unweigerlich zusammen.

Es sind Gespräche und Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter sowie mit der Staatsanwaltschaft zu führen. Dies erzeugt ein Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Schweigerecht im Strafverfahren.

Sofern der Geschäftsbetrieb in der Insolvenz fortgeführt wird - was häufig der Fall ist - ist die Arbeitnehmerschaft feinfühlig auf die neue Situation einzustimmen und über die Vorteile einer etwaigen Insolvenzgeldvorfinanzierung zu informieren. Des Weiteren sollte der Strafverteidiger alle Gespräche mit Unternehmensberatern und Steuerberatern begleiten. Insbesondere die Termine mit dem Insolvenzverwalter sollten umfassend vorbereitet werden.

Eine gute Beratung in der Krise sollte aus einer Hand kommen. Der Strafverteidiger sollte neben juristischen, betriebswirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Wissen auch über Persönlichkeit und das nötige Feingefühl verfügen.

Insolvenzstrafrecht bewirkt negative wirtschaftliche Auswirkungen
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Ermittlungen der Untersuchungsbehörden haben stets eine rufschädigende Wirkung. Es besteht die realistische Gefahr, dass Geschäftspartner oder Kunden – womöglich zu Unrecht – von Ihnen Abstand nehmen. Dies bewirkt mittel- oder gar kurzfristig Umsatzeinbußen, die wiederum existenzgefährdend sein können.

Im Rahmen der Ermittlungen wird oft die Buchhaltung in den Aktenordnern oder auf den Computern beschlagnahmt.

Wichtige Informationen fehlen somit womöglich im laufenden Geschäftsalltag. Eine gute Strafverteidigung muss somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Rechte des Mandanten verteidigen.

Sollten Sie Geschäftsführer einer GmbH etc. sein, so hätte eine strafrechtliche Verurteilung unmittelbar zur Folge, dass der „Schutzschirm“ der GmbH etc. fällt und Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften müssten. Gute Strafverteidigung schützt also nicht nur vor strafrechtlichen Konsequenzen, sondern mittelbar auch Ihr Privatvermögen.

Anforderungen an den Strafverteidiger
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Die Staatsanwaltschaft setzt bei Insolvenzdelikten und Wirtschaftsstraftaten gut ausgebildete Juristen ein, die zudem über betriebswirtschaftliches Know-how verfügen. Achten Sie bei der Auswahl des Strafverteidigers deshalb darauf, dass dieser - neben einer juristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt - eine umfassende betriebswirtschaftliche Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung vorweisen kann, damit Ihre Verteidigung qualitativ hochwertig ist und somit Ihre Erfolgschancen in der Auseinandersetzung mit den Ermittlungsbehörden und der Staatsanwaltschaft erheblich steigen.

Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Fachwissen – zum Beispiel in der Buchführung, in der Unternehmensbewertung und im Controlling – sind die Voraussetzungen für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Meist spitzt sich die strafrechtliche Verhandlung darauf zu, ob die Tatbestandsmerkmale „ Krise“, „Zahlungsunfähigkeit“ und/oder „Überschuldung“ vorlagen bzw. bewiesen werden können. Sehr oft ist auch streitig, ob und wann eine „positive Fortführungsprognose“ bestand. Verhandlungen mit den Ermittlungsbehörden bzw. vor dem Strafgericht können somit nicht ohne betriebswirtschaftliche Kenntnisse geführt werden.

In der juristischen Grundausbildung werden nicht mal die Grundzüge der Buchhaltung vermittelt. Mag in vielen Rechtsbereichen (zum Beispiel Verkehrsrecht) eine kompetente Beratung ohne betriebswirtschaftliche Kenntnisse möglich sein, so ist eine kompetente strafrechtliche Verteidigung im Insolvenzstrafrecht ohne betriebswirtschaftliche Kenntnisse schlichtweg nicht möglich.

Ausdenschulden